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BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 149.70 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verhältnis der §§ 3 und 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) im Zusammenhang mit den Grundsätzen über mitfliehende Ehegatten - Gleichstellung eines Nichtrückkehrers mit einem Sowjetzonenflüchtling - Definition des Nichtrückkehrers - Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 31.08.1970 - III E 222/69
- BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 149.70
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.01.1959 - V C 69.57
Auszug aus BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 149.70
Dieser Zeitpunkt kann nicht vor der Besetzung seines Wohnsitzortes durch sowjetrussische Truppen liegen, weil das besetzte Gebiet erst dadurch zur sowjetischen Besatzungszone im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG wurde (Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 69.57 - [Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3 = JR 1960, 112 = DÖV 1959, 587 = ZLA 1959, 281]). - BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 334.59
Auszug aus BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 149.70
Maßgebender Zeitpunkt, in dem der Nichtrückkehrer den Rückkehrwillen haben, an seinem Vollzug aber durch die besondere Gefährdung nach § 4 Abs. 1 BVFG gehindert sein muß, ist der Zeitpunkt, in dem ihm seine Rückkehr an seinen Wohnsitz objektiv möglich und unter Zubilligung einer angemessenen Frist zur Überlegung und Erkundung der Rückkehrmöglichkeit auch zuzumuten ist (Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 334.59 -).
- BVerwG, 20.02.1980 - 8 C 77.79
Sowjetische Besatzungszone - Ehegattenprivileg - Gefahr für Ehe
Auszugehen ist von dem Zeitpunkt, in dem es dem Ausweisbewerber unter Einschluß einer Überlegungs- und Erkundungsfrist zuzumuten war, den Rückkehrwillen zu betätigen (Urteile vom 13. Juli 1959 - BVerwG 8 C 22.59 -, vom 21. Juni 1961 - BVerwG 8 C 334.59 - und vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 149.70 -). - BVerwG, 10.01.1979 - 8 C 29.78
Anspruch eines Nichtrückkehrers auf Gleichstellung mit Sowjetzonenflüchtlingen - …
Voraussetzung dafür wäre, daß dieser Wohnsitz noch in einer Zeit bestanden hat, nachdem der Wohnsitzort durch die militärische Besetzung durch die sowjetischen Streitkräfte sowjetische Besatzungszone oder sowjetisch besetzter Sektor von B. geworden ist (vgl. dazu Urteile vom 22. Oktober 1958 - BVerwG 5 C 321.56 - [Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 7], vom 14. Januar 1959 - BVerwG 5 C 69.57 - [Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3] und vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 149.70 -).